das neue ZLHV Zahnmedizinisches Leistungs- und Honorarverzeichnis

160 - Prov - provisorische Krone, Teilkrone, Brücke oder Veneer

Leistung

Inhalt

1601

Prov1

Herstellung und Eingliederung direkte (ohne Abformung) provisorische Krone, Teilkrone, Brückenglied, Veneer (E), je Zahnposition

22,-

1602

Prov2

Herstellung und Eingliederung direkte provisorische Krone, Teilkrone mit Stift, je Zahnposition

26,-

1603

Prov3

Abnahme und/oder Wiederherstellung und/oder Wiedereinsetzen Provisorium Prov1+2+ (E)4, je Pfeiler

20,-

1604

Prov4

E – Anpassen und Eingliederung indirektes /Provisorium (zzgl. Abformung nach Abf): Stift-/Teil-/Krone, Brückenglied, Veneer auch Umarbeitung langfristiger ZE zum Provisorium und Eingliederung; je Zahnposition

35,-

1605

Prov5

E – Prov4 als laborgefertigtes Langzeit-/Provisorium, je Zahnposition

55,-

1606

Prov6

E – Abnahme und/oder Wiederherstellung und/oder Wiedereinsetzen laborgefertigtes Langzeit-/Provisorium, je Pfeiler

25,-

1607

Prov7

E – Zahn oder Prothesenzahn adhäsiv in Zahnlücke befestigt als Provisorium, Abnahme und/oder Wiederbefestigung je Lücke

44,-

1608

Prov8

Anpassen und Eingliedern einer Schiene mit Prothesenzahn, Zahn oder Krone als Provisorium, je Kiefer

78,-

Kommentar

Laborkosten sind gesondert zu berechnen. Materialien für provisorische Kronen und Brücken sind gesondert zu berechnen.

Brückenglieder bewirken je nach überspannter Zahnanzahl mehr oder weniger Arbeit, daher wurde in Anlehnung an den BEMA und die Langzeitprovisorien der GOZ für die Honorierung auf das Brückenglied statt auf die Spanne Bezug genommen.

Gehen provisorische Kronen oder Brücken verloren oder werden zerstört, so ist eine Neuanfertigung neu zu berechnen.

Das temporäre Wiederbefestigen einer definitiven Krone oder Brücke kann z.B. im Rahmen einer Wurzelbehandlung notwendig sein.

alte Gebührenordnungen

GOZ / GOÄ: 2260, 2265a, 2270, 2275a, 2277a, 2285a, 2287a, 5120, 5125a5140, 5145a, 5147a

BEMA: 19, 95d