103 - Kop - Druck- und Kopierkosten
Kopierkosten werden für patientenbezogenes Kopieren oder Ausdrucken berechnet.
Leistung |
Inhalt |
€ | |
---|---|---|---|
1031 |
Kop1 |
Ausdruck von patientenspezifischen Unterlagen, z.B. für Patienten, Kostenträger, Mit-/Weiterbehandler, je Seite bis DIN A4, überwiegende LS ist anzugeben |
0,20 |
1032 |
Kop2 |
Kopieren von Patientenunterlagen, je Seite bis DIN A4, überwiegende LS ist anzugeben |
0,30 |
1033 |
Kop3 |
Digitalisierung von Patientenunterlagen, je Seite, überwiegende LS ist anzugeben |
0,20 |
1034 |
Kop4 |
Aufbereiten und ggf. verschlüsseln digitaler Patientendokumente, je Dokument/Datenkonglomerat, überwiegende LS ist anzugeben |
1,- |
Kommentar
Mit der Verwaltung übernehmen Zahnarztpraxen Aufgaben, die bisweilen unerlässlich für die Patientenbehandlung sind.
In den letzten Jahren wurden Dokumentationspflichten deutlich verschärft,
u.a. müssen Praxen nun nachweisen, dass sei Kopien von unterschriebenen
Formularen angeboten haben. Die nun oft vorsichtshalber erfolgenden
Vervielfachung des Papierkriegs können nicht von den Praxen finanziert werden,
Kopierkosten und Personalaufwand dürfen in Rechnung gestellt werden, dies ist
jedoch in den Gebührenordnungen nicht geregelt.
Bisher erhalten
Patienten daher i.d.R. keine Erstattung von Kopierkosten durch
Kostenerstatter. Diese Gebühr soll die Kosten dem Verursacher auferlegen.
Wie zahnmedizinische Leistungen auch nach dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung abzurechnen sind, so muss auch das Drucken oder Kopieren von auf den einzelnen Patienten bezogenen Unterlagen als Einzelleistung aufgefasst und honoriert werden, da sie durch den Patienten selbst verursacht ist und keine Selbstverwaltung der Praxis (z.B. Materialeinkauf) darstellt. Personal und Ressourcen müssen hierfür bereitgehalten und eingesetzt werden.
Erfolgt die Leistung auf Veranlassung des Patienten allein, so ist Leistungsstufe G anzusetzen.
Erfolgt die Leistung nachweislich auf Veranlassung eines Kostenträgers, so ist die für diesen Kostenerstatter zutreffende Leistungsstufe anzusetzen.
alte Gebührenordnungen
GOZ / GOÄ: nicht abgebildet
BEMA: nicht abgebildet