das neue ZLHV Zahnmedizinisches Leistungs- und Honorarverzeichnis

101 - VeWa - Verwaltungsgebühr

Die Verwaltungsgebühr wird für patientenbezogene Verwaltungsvorgänge berechnet, die für die Leistungserbringung und Ermittlung des Erstattungsanspruchs Voraussetzung sind. Die Druckkosten z. B. für Formulare sind inbegriffen.

Leistung

Inhalt

1011

VeWa1

Ausstellen von Bescheinigungen, Überweisungen, Wiederholungsrezepten etc., je Dokument, überwiegende LS ist anzugeben

5,-

1012

VeWa2

Ersterfassung, Ausfüllen von Formularen zur Anamnese und Datenerhebung, überwiegende LS ist anzugeben

5,-

1013

VeWa3

Einholung von medizinischen Unterlagen aus anderen Behandlungseinrichtungen, überwiegende LS ist anzugeben

5,-

Kommentar

Mit der Verwaltung übernehmen Zahnarztpraxen Aufgaben, die unerlässlich für die Patientenbehandlung sind.

Wie zahnmedizinische Leistungen auch nach dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung abzurechnen sind, so muss auch die Verwaltung des auf den einzelnen Patienten bezogenen Vorgangs als Einzelleistung aufgefasst und honoriert werden, da sie durch den Patienten selbst verursacht ist und keine Selbstverwaltung der Praxis (z.B. Materialkeinkauf) darstellt.

alte Gebührenordnungen

GOZ / GOÄ: nicht abgebildet oder GOÄ 2, GOÄ 70

BEMA: nicht abgebildet