101 - VeWa - Verwaltungsgebühr
Die Verwaltungsgebühr wird für patientenbezogene Verwaltungsvorgänge berechnet, die für die Leistungserbringung und Ermittlung des Erstattungsanspruchs Voraussetzung sind. Die Druckkosten z. B. für Formulare sind inbegriffen.
Leistung |
Inhalt |
€ | |
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1011 |
VeWa1 |
Ausstellen von Bescheinigungen, Überweisungen, Wiederholungsrezepten etc., je Dokument, überwiegende LS ist anzugeben |
5,- |
1012 |
VeWa2 |
Ersterfassung, Ausfüllen von Formularen zur Anamnese und Datenerhebung, überwiegende LS ist anzugeben |
5,- |
1013 |
VeWa3 |
Einholung von medizinischen Unterlagen aus anderen Behandlungseinrichtungen, überwiegende LS ist anzugeben |
5,- |
Kommentar
Mit der Verwaltung übernehmen Zahnarztpraxen Aufgaben, die unerlässlich für die Patientenbehandlung sind.
Wie zahnmedizinische Leistungen auch nach dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung abzurechnen sind, so muss auch die Verwaltung des auf den einzelnen Patienten bezogenen Vorgangs als Einzelleistung aufgefasst und honoriert werden, da sie durch den Patienten selbst verursacht ist und keine Selbstverwaltung der Praxis (z.B. Materialkeinkauf) darstellt.
alte Gebührenordnungen
GOZ / GOÄ: nicht abgebildet oder GOÄ 2, GOÄ 70
BEMA: nicht abgebildet