das neue ZLHV Zahnmedizinisches Leistungs- und Honorarverzeichnis

113 - Opt - Fotografie und optisch-elektronische Abformung

Leistung

Inhalt

1131

Opt1

Extra- oder intraorale Fotografie, bis 2 Aufnahmen

20,-

1132

Opt2

Extra- oder intraorale Fotografie, jede weitere Aufnahme

5,-

1133

Opt3

Optisch-elektronische Abformung, erste KH/FZ

30,-

1134

Opt4

Optisch-elektronische Abformung, jede weitere KH/FZ, je optisch-elektronischer Bissregistrierung

8,-

Kommentar

Die Abformung kann technischen oder diagnostischen Zwecken dienen.

Es kann die Mundsituation oder eine materielle Modellsituation optisch abgeformt werden.

Nach Änderung der Befundsituation (z.B. nach diagnostischem Aufbau von Funktionsflächen oder vor/nach Beschleifen) ist die Position i.S.d. Einzelleistungsvergütung für den gleichen Bereich auch in gleicher Sitzung erneut abrechenbar.

Zur Aufrechterhaltung der Transparenz bei Rechnungslegung soll die Abrechnung mit einer Bemerkung zum jeweils abgeformten Objekt angegeben werden.

Weitere analoge Abformungen sind berechenbar.

Die bisherige Bewertung der GOZ 0065 ist angesichts der Investitions- und Unterhaltskosten als auch des Rüst- und Arbeitsaufwandes bezüglich Trockenlegung und ggf. Entspiegelung nicht kostendeckend.

Dem wird hier mit der einmalig höheren Abrechenbarkeit und dem Entfall des unsinnigen Abrechnungsverbots weiterer Abformungen der GOZ 2012 abgeholfen.

alte Gebührenordnungen

GOZ / GOÄ: 0065, 6000, 6005a

BEMA:  116