das neue ZLHV Zahnmedizinisches Leistungs- und Honorarverzeichnis

140 - LiA - Lichtanwendung

Anwendung von Licht als selbständige therapeutische Leistung.

Leistung

Inhalt

1401

LiA1

E – Aktivierte photodynamische Therapie, je erstem Zahn/Implantat/Region

20,-

1402

LiA2

E – LiA1 je weiterem Zahn/Implantat/Region

10,-

1403

LiA3

E – Softlaser zur Wundentkeimung, Hämostase, Stoffwechselförderung, je KH/FZ

10,-

Kommentar

Licht kann als Auslöser chemischer Reaktionen spezieller Stoffe (z.B. Farbstoffe bei der aktivierten Photodynamischen Therapie - aPDT) oder in gebündelter Form (Laser) zur Stimulation des Zellstoffwechsels (niedrige Energie, Softlaser) eingesetzt werden.

Spezielle Verbrauchsmaterialien wie Farbstoffe oder Einmalsonden sind gesondert berechenbar.

Die Aushärtung von zahnmedizinischen oder zahntechnischen Materialien ist zur jeweiligen Verrichtung gehörend und mit der jeweils andern Position (z.B. Füllungsposition) abgegolten.

alte Gebührenordnungen

GOZ / GOÄ: 2049a, 3305a, 4077a, 4078a

BEMA: keine Entsprechung