das neue ZLHV Zahnmedizinisches Leistungs- und Honorarverzeichnis

411 - F1 - einflächige Füllung

Füllung - eine Zahnseite betreffend

Leistung

Inhalt

4111

F11

A direkte Füllung, auch Aufbaufüllung vor Überkronung aus plastischem Material

32,-

4112

F12

C direkte Füllung, auch Aufbaufüllung von Überkronung aus adhäsiv befestigtem Komposit

52,-

4113

F13

D direkte Füllung aus adhäsiv befestigtem und geschichteten Komposit

68,-

4114

F14

E Zahnumformung oder Erosionsaufbau aus adhäsiv befestigtem Komposit

68,-

4115

F15

E indirekte Füllung aus Kunststoff, Metall oder Keramik

150,-

4116

F16

E Goldhämmerfüllung, je angefangene 15 Minuten

90,-

Kommentar

Füllungen können aus verschiedenen Materialien direkt im Mund oder indirekt im Labor, in einer Fräsmaschine o.ä. hergestellt werden.

Das Konditionieren der Haftoberfläche (Ätztechnik, Laser, ...) ist - wenn es nicht Bestandteil der Leistungesbeschreibung ist - ggf. gesondert zu berechnen, da es nicht immer oder auf unterschiedliche Art ausgeführt wird.

Da Komposite sich teilweise um ein Vielfaches im Preis unterscheiden, können die Kosten für höherwertiges Material nicht in einer Füllungsposition integriert sein, sie müssen gesondert berechnet werden können. Wird der Behälter nicht aufgebraucht, ist das Material anteilig pauschal berechenbar.

alte Gebührenordnungen

GOZ / GOÄ: 2050, 2060, 2150, 2155a2177a, 2180, 2185a, 2455a, 2458a

BEMA: 13a - F1, 13e